Contents
- Allgemein: Unternehmen vs. privater Nutzer
- Rechte am eigenen Bild: Motivrechte
- Urheberrechte für Medien
- Kopieren und Einbinden von Medien
- Datenschutz für User sicherstellen
- Impressumpflicht auf allen Kanälen
- Haftung für Nutzerinhalte
- Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
- Wettbewerbsrechtliche Probleme: Fankauf und Sterne-Bewertungen
- Fazit: Erst informieren, dann posten
Allgemein: Unternehmen vs. privater Nutzer
Die Anforderungen an ein Unternehmen, welches Social Media Marketing durchführt, sind ganz andere als die von Privatpersonen. Hierbei werden die Gerichte bei Firmen auch strenger urteilen, da hierbei auch Geld verdient wird. Bei Verstoß gegen eine Regel der Social Media Kanäle oder rechtlicher Festlegungen werden Firmen besonders hart bestraft. Im Bereich Social Media, insbesondere auch bei der Erstellung von Social Advertising, ist daher besondere Vorsicht geboten und Unternehmen sollten sich vor aktivem Social Media Marketing beraten lassen.
Rechte am eigenen Bild: Motivrechte
Ein besonders häufiger Grund, weshalb Social Media Marketing mit Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird, sind die Rechte am eigenen Bild (§ 22 Satz 1 KunstUrhG) bzw. die Rechte am Motiv des Bildes. Vor Veröffentlichung eines Fotos, gerade auch, was Unternehmen und dessen Mitarbeitern betrifft oder Unternehmensveranstaltungen und dessen Gäste, bedarf es einer Einverständniserklärung der Personen, die auf den Bildern zu erkennen sind. Diese Erklärung ist schriftlich festzuhalten.
Ausnahme: Bei öffentlichen Veranstaltungen ist die Einverständniserklärung von abgebildeten Personen nicht einzuholen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse der Person verletzt wird.
Urheberrechte für Medien
Andere Rechtsstreitigkeiten entstehen sehr oft wegen des Urheberrechtes an Bildern. Auch über die geteilten Inhalte herrscht Haftung. Wenn eine Rechtsverletzung auf dem Bild zu sehen ist, muss auch hierfür die Haftung übernommen werden, sofern dieses geteilt wird. Hierbei handelt es sich z.B. um Falschaussagen oder Verherrlichung von Gewalt etc. Bevor Inhalte, insbesondere Bilder, Grafiken und Videos geteilt werden, muss der Urheber um sein Einverständnis gebeten werden.
Die Einbettung von Medien, wie YouTube Videos, gilt ebenso das Urheberrecht. Wenn es sich um eine Zurverfügungstellung von Material der Öffentlichkeit handelt (öffentliche Zugänglichkeit des Internets), ist normalerweise eine Einwilligung erforderlich. Für das Embedding ist dies noch nicht vollständig geklärt, da es sich zwar um eine Kopie handelt, aber man sich nicht sicher ist, ob mit dem Embedding die öffentliche Zugänglichkeit erreicht wird. Im Konflikt steht dies, weil es unklar ist, ob das Video nicht bereits zuvor öffentlich zugänglich war.
Achtung: Auch das Vorschaubild, welches aus einem geteilten Artikel angezeigt wird, eine urheberrechtliche Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ist, die einer Einwilligung bedarf. Vorschaubilder können im Facebook auch entfernt werden.
Interessant: Außerdem gilt das Urheberrecht selbst noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Kopieren und Einbinden von Medien
Verlinkte Inhalte bedürfen nicht der Einwilligung. Für Links haftet man nur, wenn man willentlich gesetzeswidrige Sachen verlinkt. Für Einbettungen und Kopieren wird gehaftet, wenn keine Einwilligung erfolgt. Eingebettete Videos von YouTube über den YouTube Player sind gestattet. Problematisch wird dies, wenn im Video selbst Urheberrechtsverletzungen vorzufinden sind. Dienen Videos dem kommerziellen Nutzen, dürfen keine fremden Videos benutzt werden, z.B. für eine Werbekampagne.
Datenschutz für User sicherstellen
Sicherlich haben User von Social Media Kanälen bereits Datenschutzbestimmungen vor der Registrierung auf der Plattform zugestimmt. Dennoch gibt es hier eine Stolperfalle. Ist Ihre Website mit Social Media Buttons versehen, werden bereits Nutzerdaten beim Klick auf die Website ausgelesen, sofern der Nutzer währenddessen eingeloggt ist. Sichern Sie dieses datenschutzrechtliche Problem zuvor ab und nutzen Sie 2-Klick-Social Media Buttons. Die Website-Besucher müssen dann mit einem Klick erst die Social Media Buttons aktivieren, bevor diese genutzt werden können.
Impressumpflicht auf allen Kanälen
Als Gewerbetreibender wird immer ein Impressum benötigt. Sei es auf der Homepage oder auch auf dem Social Media Kanal – es muss an jeder Stelle vorhanden sein. Die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt und gilt auch für Social Media Präsenzen, da diese auch geschäftsmäßige Dienste darstellen. Für Facebook finden sich entsprechende Eintragungen unter „Seite verwalten“. Andere Dienste, wie Instagram oder Snapchat, können mit einem Link direkt zum Impressum auf der Website versehen werden. Zum Impressum gehören immer:
- Vollständiger Name
- Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Angabe der Rechtsform sowie Steuernummer bei juristischen Personen
- Vertretungsberechtigte Person
Haftung für Nutzerinhalte
Jeder, der redaktionelle Inhalte erstellt und veröffentlicht, muss auch dafür haften. Eine Zueigenmachung der Inhalte bevollmächtigt jedermann auch der Haftung. Im Sinne von Teilen fremder Inhalte, Nutzerkommentare und -bilder, ist die Haftung nur möglich, wenn Kenntnis über den Verstoß des Rechtes besteht und dies auch nachgewiesen werden kann. Ein Rechtsverstoß liegt vor, wenn Beleidigungen oder Falschaussagen getätigt werden.
Hierfür existiert beispielsweise bei Facebook eine Meldefunktion, um auch den Betreiber der Seite darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Verstoß vorliegt. Eine Abmahnung erfolgt nur dann, wenn diese Meldung weiter ignoriert wird. Hierzu sind auch das Gesetz und die Einschränkungen zur Meinungsfreiheit interessant.
Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
Im Allgemeinen gilt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Dieses kann jedoch auch begrenzt werden durch allgemeine Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Ein aktuelles Problem stellen die Fake-News dar, die nun vom Bundestag verschärft unter Beobachtung stehen. Auch Hassreden und Ideologisierungen sind momentan im Fokus. Die Presse- und Meinungsfreiheit steht hier in Konflikt mit den Richtlinien der Social Media Kanäle, die zuvor genannte Inhalte einschränken wollen. Falsche Tatsachenäußerungen sind demnach nicht mehr gestattet.
Bevor Sie sich als Seitenbetreiber jedoch Sorgen machen müssen, dass interagierende User auf Ihrer Seite die Grenzen der Meinungsäußerung überschreiten, wird zuerst der User selbst zur Verantwortung gezogen. Kann beispielsweise Kritik nicht mit stichhaltigen Argumenten belegt werden, verstößt die Kritik meist auch gegen die Social Media Richtlinien. Beleidigende Äußerungen haben selbstverständlich ebenso im Bereich Social Media nichts zu suchen. Trotz, dass zuerst der User haftet, haben Unternehmen die Pflicht, kritischen Inhalten wie folgt nachzugehen:
- Inhalte regelmäßig prüfen
- Diskussionen moderieren
- Eskalationen vorbeugen
Erfolgt dies nicht, kann auch der Seitenbetreiber für Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Unternehmen werden dann für Beleidigungen oder ähnlichen mitstrafbar gemacht und können strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt werden.
Wettbewerbsrechtliche Probleme: Fankauf und Sterne-Bewertungen
Der Gesetzgeber stellt auch für die Social Media Kanäle wettbewerbsrechtliche Regelungen auf. So ist der Fan-Kauf für beispielsweise Facebook oder Instagram juristisch angreifbar, da die Anzahl der Fans als positive Nutzermeinung gedeutet werden kann. Der Kauf von positiven Nutzermeinungen ist jedoch wettbewerbsrechtlich illegal. Aus diesem Grunde ist auch eine gefakte Sternebewertung bei Google rechtlich verboten. Diese werden unter anderem auch aus den Bewertungen von Facebook gezogen.
Fazit: Erst informieren, dann posten
Bevor Sie sich also an ein unverzichtbares Social Media Marketing schmeißen, sollten Sie sich über die Rechte und Richtlinien genau informieren. Egal, welchen Post Sie vorbereiten, sichern Sie sich lieber drei Mal ab, denn: Nachfragen kostet nichts. Ganz besonders vorsichtig sollten Sie hinsichtlich des Rechtes am Eigenen Bildes und des Urheberrechtes sein, denn hier kommen schnell beträchtliche Anklagesummen zusammen. Wenn Sie sichergehen wollen, können Sie vor aktivem Social Media Marketing auch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Disclaimer: Trotz sorgfältiger Recherche erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständgkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.