Alle Onlinehändler und -dienstleister innerhalb der EU müssen seit Januar 2016 auf die Online-Streitschichtung der EU hinweisen. Das gilt auch für Verkäufer auf Amazon. Per Mausklick lässt sich der Hinweis in der dortigen Widerrufsbelehrung ergänzen. Doch Achtung: In der aktuellen Form erfüllt er nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Schutz vor Abmahnungen: Hinweispflicht gilt seit Januar 2016

Websites, auf den Waren oder Dienstleistunge bestellt werden können, müssen seit 09.01.2016 auf die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinweisen. Der Hinweis auf die sogenannte OS-Plattform muss gemäß Art. 14, Abs.1 der EU Verordnung Nr. 524/2013 „leicht zugänglich“ sein und einen Link zu dem Onlineportal enthalten:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Betreiber von Onlineshops fügen den Hinweis am besten gut sichtbar im Impressum ein. Wichtig ist, dass auch der Link zur Plattform enthalten ist. Die Formulierung kann lauten:

Hinweis: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr.“

Hinweis auf Streitschlichtungsplattform im Impressum eines Onlineshops
So könnte der Hinweis auf die Online-Streitbeilegung der EU im Impressum eines Onlineshops aussehen.

Link zur EU Schlichtungsplattform auch im Amazon SellerCentral erforderlich

Die Hinweispflicht gilt auch für Händler auf Amazon. Amazon hat im SellerCentral ein Formular hinterlegt, das einen solchen Hinweis per Mausklick in die Widerrufsbelehrung integriert.

Zu finden unter „Einstellungen“ -> „Ihre Informationen und Richtlinien“:

Seller Central Widerrufsbelehrung Online Streitbeilegung
Per Klick lassen sich die Hinweise auf die Onlinestreitschlichtung in die Widerrufsbelehrung integrieren.

Aktiviert man beide Optionen werden beide Hinweise inklusive Verlinkung unterhalb der Widerrufsbelehrung eingefügt. Nach aktueller Auffassung genügt dies jedoch nicht, um die Hinweispflicht gesetzeskonform zu erfüllen.

Hinweis auf Onlineschlichtung auch im Amazon Impressum einfügen

Für Amazonhändler, die ihren Service bei Amazon optimieren wollen, ist es ratsam, die Hinweise auch im Impressum und in den Kundeninformationen zu integrieren. Der Hinweis auf die Schlichtungsplattform kann beispielsweise so formuliert sein:

Hinweis: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr.“

In Amazon SellerCentral kann das Impressum unter „Einstellungen“ -> „Impressum & Info zum Verkäufer“ bearbeitet werden.

Amazon Impressum Link EU Streitschlichtung
Auch in den Händlerinformationen sollte der Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform eingebaut werden.
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