Contents
- Was ist Geoblocking?
- Warum setzen Online-Händler Geoblocking ein?
- Was wurde durch die EU genau geändert?
- Gibt es Ausnahmen?
- Ab wann gelten die neuen Regeln?
- Wie sind die Meinungen zu der neuen Verordnung?
- Wie müssen Händler eines Online-Shops nun reagieren?
- Fazit: Chancen und Risiken liegen eng beieinander
Was ist Geoblocking?
Beim Geoblocking wird Internetnutzern der Besuch einer Webseite untersagt oder sie werden automatisch auf eine andere Seite weitergeleitet. Dies erfolgt in der Regel durch die Länderkennung der IP-Adresse des Users. Die Weiterleitung erfolgt in der Regel auf eine Seite im Herkunftsland des Nutzers, auf der es ein anderes Angebot oder andere Preise gibt.
Laut einer EU-Studie nutzen 63 % der untersuchten Webseiten Geoblocking und verhindern so den Einkauf von Kunden aus anderen Mitgliedsländern. Speziell Kunden in kleineren Ländern, wie Malta, Luxemburg oder Slowenien, sowie Kunden in Grenzregionen seien von der technischen Maßnahme betroffen.
Ein häufig zitiertes Beispiel, das die Technik verdeutlicht: Ein Franzose besucht den Webauftritt eines Freizeitparks in Paris und kauft dort online ein Ticket. Möchte ein deutscher Nutzer dies ebenfalls tun, wird er auf die deutsche Seite des Parks weitergeleitet und sieht dort andere, höhere Preise. Neben einer automatischen Weiterleitung verweisen manche Händler auf einen Zwischenhändler im Land des Käufers oder lehnen die Bezahlung mit Kreditkarten aus bestimmten EU-Ländern ab.
Warum setzen Online-Händler Geoblocking ein?
Viele Händler scheuen sich vor den unterschiedlichen Steuersätzen und Versandkosten innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Die unterschiedlichen Rechtslagen, beispielsweise was die Entsorgung betrifft, und der damit einhergehende Aufwand sind weitere Hemmschwellen, die Online-Händler abgehalten haben.
Was wurde durch die EU genau geändert?
Laut offiziellem Wortlaut ist es untersagt, mögliche Kunden mittels Geoblocking oder anderen Formen aufgrund ihrer „Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden“ zu diskriminieren. Dies gilt für den Kauf von Waren, aber auch für Dienstleistungen wie das Mieten eines Autos oder einer Ferienwohnung.
Das bedeutet:
- Onlinehändler benötigen die ausdrückliche Zustimmung eines Kunden, wenn dieser auf einen Shop aus seinem Herkunftsland umgeleitet werden soll
- Für Kunden aus dem Ausland sollen die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten wie für einheimische Kunden
- Händler dürfen nicht mehr verlangen, dass für die Bezahlung eine EC- oder Kreditkarte genutzt werden muss, die in einem bestimmten Land ausgestellt wurde
Allerdings gibt es für Onlineshop-Betreiber weiterhin ein Schlupfloch. Der Händler muss zwar allen Kunden die gleichen Einkaufs-Möglichkeiten bieten, ist aber nicht verpflichtet, Produkte in sämtliche EU-Länder zu liefern. In diesem Fall muss er dem Kunden aber ermöglichen, die Ware abzuholen oder sich selbst um den Transport zu kümmern.
Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen von der Entscheidung des EU-Parlaments sind urheberrechtlich geschützte, digitale Inhalte. Darunter fallen beispielsweise Filme, E-Book oder Software. Doch auch hier soll die EU-Kommission das Geoblocking in zwei Jahren auf den Prüfstand stellen.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Verordnung wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU soll sie nach einer neunmonatigen Übergangszeit wirksam sein. Damit ist die neue Regelung aller Voraussicht nach bereits während des Weihnachtsgeschäfts 2018 einzusetzen.
Wie sind die Meinungen zu der neuen Verordnung?
Die neue Regelung wird ganz unterschiedlich aufgenommen. Während Vertreter des Verbraucherschutzes es (durch die geplante Einführung in rund neun Monaten) als frühzeitiges Weihnachtsgeschenk für Kunden sehen, kritisieren andere den Aufwand für kleine und mittelständische Online-Händler.
Schluss mit Diskriminierung beim Online-Kauf: Das #EPlenum hat heute für das Ende von #Geoblocking gestimmt. Damit können in der EU in Zukunft alle gleichberechtigt einkaufen. Egal, woher sie kommen, und wo sie wohnen. Mehr dazu: https://t.co/clSeWrj8ja pic.twitter.com/t8zWhBb8kb
— Europäisches Parlament in Deutschland (@EPinDeutschland) 6. Februar 2018
Der Handelsverband Deutschland erklärt in einer Mitteilung: „Das überfordert im Ergebnis vor allem den mittelständischen Online-Handel. Die vielen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen im Verbraucherrecht in der EU machen Geoblocking für viele Unternehmen notwendig. Denn insbesondere kleinere Händler sind schlicht überfordert, wenn sie gezwungen werden, in alle EU-Länder zu verkaufen und die möglicherweise dort gültigen Rechtsvorschriften zu beachten.“
Wie müssen Händler eines Online-Shops nun reagieren?
Zunächst einmal gilt es im eCommerce nun die Techniken des Geoblockings zu deaktivieren. Eine Weiterleitung auf eine andere Länderseite ist spätestens mit Ende der Übergangsfrist nicht mehr erlaubt.
Für zahlreiche Online-Händler könnte die neue Regelung zudem bedeuten, dass das Checkout-System des Shops umgestellt werden muss. So muss es beispielsweise möglich sein, ausländische Adressen für die Lieferung eingeben zu können. Sollte eine Lieferung in ein Land nicht möglich sein, muss geklärt werden, wie den Kunden die Möglichkeit zur Abholung gegeben wird.
Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen vereinheitlicht werden und dürfen sich in verschiedenen Ländern nicht mehr unterscheiden.
Fazit: Chancen und Risiken liegen eng beieinander
Die neue EU-Verordnung soll den digitalen Binnenmarkt in Europa öffnen. Dies stellt Online-Händler durch unterschiedliche Rechtslagen, beispielsweise in Sachen Wettbewerbs- oder Mehrwertsteuerrecht, vor große Herausforderungen und ist mit hohem Aufwand verbunden. Allerdings bieten sich auch weiterhin Schlupflöcher, da ein Händler nicht zur Lieferung verpflichtet ist.
Gleichzeitig kann die Verordnung auch als Chance für Online-Shops gesehen werden. Mit der richtigen strategischen Ausrichtung kann die Gelegenheit genutzt werden, um neue Märkte innerhalb der EU zu erobern.
Disclaimer: Trotz sorgfältiger Recherche erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.